Rechtstracker.at

§ 54d AMD-G

Fassungen
ab 01.12.2023 — BGBl. I Nr. 135/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54d heute01.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 135/2023
§ 54d01.01.202130.11.2023 BGBl. I Nr. 150/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 d

Inkrafttretensdatum

01.12.2023BGBl. I Nr. 135/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verbotene und schädliche Inhalte

Paragraph 54 d,

  1. Absatz eins,Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform
    1. Ziffer eins
      einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB) oder
    2. Ziffer 2
      soweit sie nicht schon unter Paragraph 283, StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.
  2. Absatz 2,Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40256412