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§ 54h AMD-G

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 150/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54h heute01.01.2021 BGBl. I Nr. 150/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 150/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Geldstrafen

Paragraph 54 h,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2, keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach Paragraph 39, Absatz 3, diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der erzielten Gewinne;
    4. Ziffer 4
      frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.
  3. Absatz 3,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229232