Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 61/1983Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 61/1983, zu BGBl. Nr. 31/1969)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)
(1)Absatz eins,Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
(2)Absatz 2,Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
(3)Absatz 3,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR12161205
Alte Dokumentnummer
N6196918345L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 681/1991Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1991, zu § 51 Abs. 3, BGBl. Nr. 31/1969)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,, zu Paragraph 51, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)
(1)Absatz eins,Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.Abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.
(4)Absatz 4,Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.
(5)Absatz 5,Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.Für das Jahr 1992 ist abweichend vom Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR12161207
Alte Dokumentnummer
N6196918347L