Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
28.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke, Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen. Paragraph 14, Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke, Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12095849
alte Dokumentnummer
N6196918077L