Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17bParagraph 17 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,)
Text
§ 17b.Paragraph 17 b,
(1)Absatz eins,Abweichend von der Bestimmung des § 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Litera e, sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.
(2)Absatz 2,Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095854
alte Dokumentnummer
N6196918082L