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§ 17b AMFG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17b01.01.199230.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,)

Text

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Litera e, sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.
  2. Absatz 2,Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095854

alte Dokumentnummer

N6196918082L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P17b/NOR12095854