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§ 18b AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18b10.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 18 b, (1) Beihilfen gemäß Paragraph 18 a, können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.

  1. Absatz 2,Innerhalb der sich aus Absatz eins, ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 18 a, an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
    1. Ziffer eins
      Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
    4. Ziffer 4
      Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
  2. Absatz 3,Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, ausnahmsweise abgesehen werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095859

alte Dokumentnummer

N6196918087L