Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.05.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 22. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. c genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen. Paragraph 22, Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.
Dokumentnummer
NOR12095863
alte Dokumentnummer
N6196918091L