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§ 23 AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2310.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 23, (1) Auf Beihilfen gemäß Paragraphen 18 a, 18 b, 19, 20, 21 und 26 Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Absatz 2,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095864

alte Dokumentnummer

N6196918092L