Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 23. (1) Auf Beihilfen gemäß §§ 18a, 18b, 19, 20, 21 und 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch.Paragraph 23, (1) Auf Beihilfen gemäß Paragraphen 18 a, 18 b, 19, 20, 21 und 26 Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12095864
alte Dokumentnummer
N6196918092L