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§ 24 AMFG

Fassungen
01.03.1992 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.03.199230.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 24, (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraphen 18 a, 18 b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Schulungsort bzw. der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Schulungsort bzw. dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S oder handelt es sich um die Förderung einer Einrichtung gemäß Paragraphen 18 a und 18 b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik.

  1. Absatz 2,Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern diese Übertragung zur Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz eins, gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.
  2. Absatz 3,Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  3. Absatz 4,Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, können auf gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, gewährte Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher die Hälfte der Beihilfe freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Beihilfen, auch wenn er gepfändet ist. Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
  4. Absatz 5,Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095866

alte Dokumentnummer

N6196918094L