(3)Absatz 3,Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß Paragraph 61, Absatz 6, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Absatz eins,