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§ 25 AMFG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.198830.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sozialversicherung der Beihilfenbezieher

Paragraph 25, (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, sind, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten, soweit die Paragraphen 25 a bis 25 c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

  1. Absatz 2,Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
  2. Absatz 3,Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß Paragraph 61, Absatz 6, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Absatz eins,
  3. Absatz 4,Personen, die von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Absatz eins, der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095867

alte Dokumentnummer

N6196918095L