Rechtstracker.at

§ 25a AMFG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a01.01.198830.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 25 a, (1) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Paragraph 25, Absatz eins, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

  1. Absatz 2,Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Paragraph 25, Absatz eins, Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrigen Pflichtversicherungen der einfache Betrag der Beihilfe.
  2. Absatz 3,Das Krankengeld für nach Paragraph 25, Absatz eins, Versicherte gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
  3. Absatz 4,Personen, die während des Bezuges einer Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten oder sich in Anstaltspflege befinden und für Angehörige zu sorgen haben, jedoch kein Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Beihilfe.
  4. Absatz 5,Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, als Entgelt.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095868

alte Dokumentnummer

N6196918096L