Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26bParagraph 26 b
Inkrafttretensdatum
01.04.1974
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 26b. (1) Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19 Abs. 1 lit. l umschriebenen Zweck zu erreichen.Paragraph 26 b, (1) Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera l, umschriebenen Zweck zu erreichen.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.Die Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12095873
alte Dokumentnummer
N6196918101L