Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 28a. Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können zur Beschaffung der für Arbeiten in den Wintermonaten erforderlichen Ausrüstung sowie zur Abgeltung der Mehrkosten bis zur vollen Höhe, die durch die Ausführung dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen, gewährt werden. Die Bestimmungen des § 28 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der Beteiligung anderer Stellen entfällt und die Beihilfe als Zuschuß außer für Maßnahmen, die Personen im Sinne des § 16 erfassen, auch dann gewährt werden kann, wenn dadurch die zusätzliche Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung von Arbeitskräften bei Arbeiten in den Wintermonaten ermöglicht wird. Paragraph 28 a, Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, können zur Beschaffung der für Arbeiten in den Wintermonaten erforderlichen Ausrüstung sowie zur Abgeltung der Mehrkosten bis zur vollen Höhe, die durch die Ausführung dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen, gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 28, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der Beteiligung anderer Stellen entfällt und die Beihilfe als Zuschuß außer für Maßnahmen, die Personen im Sinne des Paragraph 16, erfassen, auch dann gewährt werden kann, wenn dadurch die zusätzliche Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung von Arbeitskräften bei Arbeiten in den Wintermonaten ermöglicht wird.
Dokumentnummer
NOR12095877
alte Dokumentnummer
N6196918105L