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§ 28a AMFG

Fassungen
01.05.1973 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a01.05.197330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 28 a, Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, können zur Beschaffung der für Arbeiten in den Wintermonaten erforderlichen Ausrüstung sowie zur Abgeltung der Mehrkosten bis zur vollen Höhe, die durch die Ausführung dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen, gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 28, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der Beteiligung anderer Stellen entfällt und die Beihilfe als Zuschuß außer für Maßnahmen, die Personen im Sinne des Paragraph 16, erfassen, auch dann gewährt werden kann, wenn dadurch die zusätzliche Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung von Arbeitskräften bei Arbeiten in den Wintermonaten ermöglicht wird.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095877

alte Dokumentnummer

N6196918105L