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§ 28b AMFG

Fassungen
01.05.1973 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28b01.05.197330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 28 b, Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, können als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung, zu Fahrtkosten für Heimfahrten zum Wohnsitz sowie zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, wenn die Arbeit während der Wintermonate eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt werden. Hat der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einen Anspruch auf solche Leistungen, so sind diese unter sinngemäßer Anwendungen des Paragraph 27, Absatz 3, dabei zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers festzulegen.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095878

alte Dokumentnummer

N6196918106L