Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28bParagraph 28 b
Inkrafttretensdatum
01.05.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 28b. Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c können als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung, zu Fahrtkosten für Heimfahrten zum Wohnsitz sowie zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, wenn die Arbeit während der Wintermonate eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt werden. Hat der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einen Anspruch auf solche Leistungen, so sind diese unter sinngemäßer Anwendungen des § 27 Abs. 3 dabei zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers festzulegen. Paragraph 28 b, Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, können als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung, zu Fahrtkosten für Heimfahrten zum Wohnsitz sowie zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, wenn die Arbeit während der Wintermonate eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt werden. Hat der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einen Anspruch auf solche Leistungen, so sind diese unter sinngemäßer Anwendungen des Paragraph 27, Absatz 3, dabei zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12095878
alte Dokumentnummer
N6196918106L