Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28cParagraph 28 c
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 28c. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß § 27 Abs. 1 lit. aParagraph 28 c, (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a
zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oderzum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (Paragraph 16,) in den Arbeitsprozeß oder
zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratungzur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im Paragraph 28, Absatz 4, Litera c, genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.Die Beihilfe gemäß Absatz eins, kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.Mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, können auch geeignete Fachleute für die im Absatz 2, genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
Dokumentnummer
NOR12095879
alte Dokumentnummer
N6196918107L