Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.Paragraph 32, (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3)Absatz 3,Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4)Absatz 4,Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009
Dokumentnummer
NOR12109046
alte Dokumentnummer
N6199438249J