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§ 38a AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38a10.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 38 a, (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a

  1. Ziffer eins
    zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (Paragraph 16,) in den Arbeitsprozeß oder
  2. Ziffer 2
    zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im Paragraph 36, Absatz 4, Litera c, genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.
  1. Absatz 2,Die Beihilfe gemäß Absatz eins, kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
  2. Absatz 3,Mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, können auch geeignete Fachleute für die im Absatz 2, genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095891

alte Dokumentnummer

N6196918119L