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§ 41 AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4110.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beirat für Arbeitsmarktpolitik

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtet.
  2. Absatz 2,Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. Absatz 3,Beiratsmitglieder sind
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
    7. Ziffer 7
      je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten und Technik, für Inneres, für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr und
    8. Ziffer 8
      zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
  5. Absatz 5,Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Absatz 6,Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
  7. Absatz 7,Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095896

alte Dokumentnummer

N6196918124L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P41/NOR12095896