Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Von den Beiratsmitgliedern werden die
im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7, genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerim Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, genannten nach Anhörung der im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
(2)Absatz 2,für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095897
alte Dokumentnummer
N6196918125L