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§ 42 AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Von den Beiratsmitgliedern werden die
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7, genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
    3. Ziffer 3
      im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, genannten nach Anhörung der im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
  2. Absatz 2,für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
    2. Ziffer 2
      eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
    3. Ziffer 3
      das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095897

alte Dokumentnummer

N6196918125L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P42/NOR12095897