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§ 42a AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42a10.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Der Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt römisch vier dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen
    zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2, ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.
  5. Absatz 5,Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.
  6. Absatz 6,Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095898

alte Dokumentnummer

N6196918126L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P42a/NOR12095898