Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42aParagraph 42 a
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Der Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.
(2)Absatz 2,Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sindDer Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt römisch vier dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen
zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2, ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.
(5)Absatz 5,Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.
(6)Absatz 6,Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095898
alte Dokumentnummer
N6196918126L