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§ 43 AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4310.02.198330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136).
  2. Absatz 2,Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.
  3. Absatz 3,Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975, Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095899

alte Dokumentnummer

N6196918127L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P43/NOR12095899