Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44aParagraph 44 a
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Vermittlungsausschüsse
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
(2)Absatz 2,Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3)Absatz 3,Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß; Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 44, Absatz 4, sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
(5)Absatz 5,Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
(6)Absatz 6,Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 41, Absatz 5, 42, Absatz 2 und 3, 42 a Absatz eins, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Schlagworte
Arbeitgebervertreter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095901
alte Dokumentnummer
N6196918129L