Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2009BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Inkrafttretensdatum
02.01.2006
Außerkrafttretensdatum
15.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2009
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ausnahmen von der Gebrauchsinformation
§ 16b.Paragraph 16 b,
Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt oder geeignet sind, vom Anwender am Patienten angewendet zu werden und nicht dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden, dürfen auch ohne Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall muss aber die jeweilige Handelspackung an Stelle der Gebrauchsinformation die Fachinformation enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR40071226