Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Es ist verboten,
Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oderArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Abs. 3Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3
zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Abs. 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Absatz eins, Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR40027555