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§ 5a AMG

Fassungen
01.03.2002 bis 08.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.03.200208.08.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder
    2. Ziffer 2
      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3
    zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Absatz eins, Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027555