Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 als zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung genehmigten FormArzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 88, als zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung genehmigten Form
vom inländischen Hersteller innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des § 88 Abs. 3 hergestellt werden,vom inländischen Hersteller innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, hergestellt werden,
vom Depositeur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des § 88 Abs. 3 nach Österreich eingeführt werden undvom Depositeur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, nach Österreich eingeführt werden und
bis zum jeweiligen Verfalldatum in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 als zugelassen gelten, unterliegen nicht den §§ 7 bis 10. Sie dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 89, als zugelassen gelten, unterliegen nicht den Paragraphen 7 bis 10, Sie dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
NOR12133263
alte Dokumentnummer
N8198326624J