Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94jParagraph 94 j
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Übergangsregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 8/2022Übergangsregelungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
§ 94j.Paragraph 94 j,
(1)Absatz eins,§ 2a und der III. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2022 treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft.(Anm. 1)Paragraph 2 a und der römisch drei. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536 aus 2014, in Kraft.Anmerkung eins, ) (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können klinische Prüfungen, deren Antrag vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach § 40 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 eingebracht wurde, noch drei Jahre nach den Vorschriften des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 fortgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt nach Paragraph 40, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, eingebracht wurde, noch drei Jahre nach den Vorschriften des römisch drei. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, fortgeführt werden. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 können klinische Prüfungen, deren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht werden, nach den Vorschriften des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 begonnen und noch bis 36 Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt eingebracht werden, nach den Vorschriften des römisch drei. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, begonnen und noch bis 36 Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortgeführt werden. (4)Absatz 4,§ 94a Abs. 5 entfällt mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.Paragraph 94 a, Absatz 5, entfällt mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
(5)Absatz 5,Meldungen nach § 32 Abs. 1 können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2022 erstattet werden.Meldungen nach Paragraph 32, Absatz eins, können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, erstattet werden.
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Anm. 1: Veröffentlichung der Mitteilung erfolgte am 31.7.2021)Anmerkung eins, : Veröffentlichung der Mitteilung erfolgte am 31.7.2021)
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
NOR40241792