Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2023Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94lParagraph 94 l
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 94l.Paragraph 94 l,
(1)Absatz eins,Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
(2)Absatz 2,Kosten gemäß Abs. 1 sindKosten gemäß Absatz eins, sind
der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
(3)Absatz 3,§ 94k Abs. 3 bis 6 gilt.Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259211