Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beschäftigung älterer Personen
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Beschäftigungsquoten der 55- bis 59-jährigen Männer, der 60- bis 64-jährigen Männer sowie der 55- bis 59-jährigen Frauen zum 30. Juni 2017 zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Als Beschäftigungsquote gilt der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigten (nach der Abgrenzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einschließlich der Beamt/inn/en, jedoch ohne geringfügig Beschäftigte, basierend auf den Daten des Hauptverbandes) und alle selbständig Beschäftigten (auf Basis des Hauptverbandes, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach der Abgrenzung im Data Warehouse des Arbeitsmarktservice und im Sozialministeriums-Informationssystem BALI). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Monatsbetrachtung zum 30. Juni 2017. Dabei wird in der Monatsbetrachtung der jeweilige Monatsendbestand zum 30. Juni 2017 der unselbständigen und selbständigen Beschäftigung zum Jahresdurchschnittsbestand der Bevölkerung im Jahr 2017 in Beziehung gesetzt.
(3)Absatz 3,Die Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen zum 30. Juni 2017 betragen:
für 55- bis 59-jährige Männer 73,6%,
für 60- bis 64-jährige Männer 33,1%,
für 55- bis 59-jährige Frauen 60,1%.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis spätestens 31. Oktober 2017 die ermittelten Beschäftigungsquoten gemäß Abs. 1 und allfällige Abweichungen von den Zielwerten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie das Über- oder Unterschreiten eines oder mehrerer dieser Zielwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis spätestens 31. Oktober 2017 die ermittelten Beschäftigungsquoten gemäß Absatz eins und allfällige Abweichungen von den Zielwerten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie das Über- oder Unterschreiten eines oder mehrerer dieser Zielwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5)Absatz 5,Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Abs. 3 gilt für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 3 ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 2 ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs. 1 im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Absatz 3, gilt für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 3, ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 2, ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40176626