Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 315/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009BGBl.Nr. 315 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Zuständigkeit, Verfahren
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5 b, obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. Paragraph 5, Absatz 3, (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.Die Beiträge gemäß Paragraph 5 b, sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 68, ASVG gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009
Dokumentnummer
NOR12112110
alte Dokumentnummer
N6199656978J