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§ 6e AMPFG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6e01.01.2027 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung

Paragraph 6 e,

Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40280830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P6e/NOR40280830