Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51aParagraph 51 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6d AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des Paragraph 6 d, AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280822