Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Evaluierung
§ 80.Paragraph 80,
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach § 13 Abs. 6 AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach Paragraph 13, Absatz 6, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280823