Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17aArtikel eins, Paragraph 17 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Während des Urlaubes behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt.
(2)Absatz 2,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Angestellten geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
(3)Absatz 3,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Angestellte während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(4)Absatz 4,Die Beträge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
(5)Absatz 5,Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12092423
Alte Dokumentnummer
N6192118473L