Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des Paragraph 31, müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12092403
Alte Dokumentnummer
N6192118242L