Rechtstracker.at

§ 2 AÖF-G

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2007 BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufgaben des AÖF

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2,In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, hinaus Mittel zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen des AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077602