Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsösterreicher-Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufgaben des AÖF
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
(2)Absatz 2,In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 hinaus Mittel zur Verfügung stehen.In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, hinaus Mittel zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen des AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40077602