Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsösterreicher-Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Sitzungen und Beschlussfassung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil. Der Geschäftsführer und/oder der stellvertretende Geschäftführer kann zu den Sitzungen beigezogen werden. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten hat der Vorsitzende zu einer Sitzung innerhalb eines Monats einzuladen.
(2)Absatz 2,Zu einer Beschlussfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Eine Beschlussfassung kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und über Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bedürfen sowohl einer vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und über Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bedürfen sowohl einer vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40077609