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§ 11 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 1112.08.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Aufgaben des Aufsichtsrates

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 AktG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß Paragraph 18 und etwaige Überschreitungen gemäß Paragraph 18, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß Paragraph 19,;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    6. Ziffer 6
      die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, sowie deren Änderung;
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, zu erstellenden Berichte.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zuständig.
  6. Absatz 6,Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
  7. Absatz 7,Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 8, vorzugehen ist.
  8. Absatz 8,Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

Schlagworte

Investitionsplan, Wiederholungsfall

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275676