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§ 27 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 2701.10.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und gegebenenfalls Paragraph 26, Absatz 3, durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, für diese Prüfungsgesellschaft.
  2. Absatz 2,Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Verantwortliche natürliche Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 7, anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275691