Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.
(3)Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem jeweils zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der jeweils zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275693