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§ 8 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 812.08.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ende der Funktion als Vorstand

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. Ziffer 2
      mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      mit der Abberufung gemäß Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      mit dem Tod.
  2. Absatz 2,Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
    2. Ziffer 2
      nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. Ziffer 3
      grobe Pflichtverletzung oder
    4. Ziffer 4
      dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
    5. Ziffer 5
      wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
    Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.
  4. Absatz 4,Bei einem Ende der Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; Paragraph 6, Absatz 2, und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P8/NOR40275674