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§ 12 APflG

Fassungen
ab 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 62/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.08.2016 BGBl. I Nr. 62/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. I Nr. 62/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APflG

Index

73 Ausbildungspflicht

Text

Aufgaben der Koordinierungsstellen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aufgabe jeder Koordinierungsstelle ist insbesondere die Koordinierung der Unterstützung von Jugendlichen bei der Berufsfindung und bei der Aufnahme in Ausbildungsmaßnahmen, um längere ausbildungsfreie Zeiträume, insbesondere nach Ausbildungsabbrüchen, zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstellen haben dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und keine Schule oder berufliche Ausbildung besuchen, sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte zielgerichtet beraten und betreut werden. Sie haben sich dabei vorhandener fachlich geeigneter Unterstützungsstrukturen von bestehenden Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die Koordinierungsstellen haben insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben und sonstigen Trägern von Ausbildungsmaßnahmen sowie dem AMS und dem SMS zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Beratungseinrichtung, Kinderhilfe, Lehrbetrieb

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40185561