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§ 16 APflG

Fassungen
ab 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 62/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.08.2016 BGBl. I Nr. 62/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. I Nr. 62/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APflG

Index

73 Ausbildungspflicht

Text

Statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt die Statistiken nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und kann dafür – soweit erforderlich – die Daten gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 mit den statistischen Daten ihres Verfügungsbereichs unter Verwendung des bPK-AS anreichern und für die Erstellung weiterführender Statistiken verwenden.
  2. Absatz 2,Andere Behörden dürfen die nach ihren gesetzlichen Vorschriften verarbeiteten Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS, an die Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit den Daten gemäß Absatz eins und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich erbringt aufgrund einer vertraglichen Beauftragung ihre Leistungen nach Absatz eins und 2 gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40185565