Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungspflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
73 Ausbildungspflicht
Text
Zweck
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
(2)Absatz 2,Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Abs. 1 angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Absatz eins, angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185551