Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Kontomitteilung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach Paragraph 15, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40151003