Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie
§ 32.Paragraph 32,
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird. Paragraph 9, Absatz eins, ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249217