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§ 17 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 1714.02.200428.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 5/2004
§ 1701.08.200213.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1701.01.198531.07.2002 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verpachtung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
    5. Ziffer 5
      der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
    6. Ziffer 6
      das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt und die Apotheke selbst leitet.
  3. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:
    1. Ziffer eins
      während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 5, vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, oder
    2. Ziffer 2
      wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.
  4. Absatz 3,Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 6 nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder
    3. Ziffer 3
      der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.
  5. Absatz 4,Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Absatz 3, angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Absatz 3, widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.
  6. Absatz 5,Apotheken, die der Verpachtungspflicht unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.
  7. Absatz 6,Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
  8. Absatz 7,Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann – sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.
  9. Absatz 8,Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260759

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P17/NOR40260759