Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Dritter Teil
Realapotheken.
§ 21.Paragraph 21,
Realgerechtsame.
Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.
Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.
Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.
(4)Absatz 4,Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128933
alte Dokumentnummer
N8190719144L