Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Betrieb der Realapotheken.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
(3)Absatz 3,Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
(4)Absatz 4,Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
(5)Absatz 5,Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b, 18, 19, Absatz 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128934
alte Dokumentnummer
N8190719145L