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§ 22 ApoG

Fassungen
01.01.1994 bis 28.03.2024 — BGBl. Nr. 96/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.199428.03.2024 BGBl. Nr. 96/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 96/1993

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Betrieb der Realapotheken.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
  3. Absatz 3,Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
  4. Absatz 4,Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
  5. Absatz 5,Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b, 18, 19, Absatz 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128934

alte Dokumentnummer

N8190719145L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P22/NOR12128934