Rechtstracker.at

§ 24 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 2405.06.200828.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 75/2008
§ 2401.01.198504.06.2008 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vierter Titel

Filialapotheken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,
    2. Ziffer 2
      die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und
    3. Ziffer 3
      dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 und Absatz 6 a, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.
  4. Absatz 4,Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (Paragraph 5,) erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 9, Absatz 2, 14, Absatz eins und 19 a Absatz 2, gelten.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P24/NOR40260767