Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128938
alte Dokumentnummer
N8190719149L